Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Juli 2023 entschieden, dass Fehler des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige individualrechtlich keinen Verstoß beinhalten, der zu Unwirksamkeit von Kündigungen führt.
Der Arbeitgeber machte bei der betriebsbedingten Kündigung einen Fehler, als er eine Abschrift aus dem Konsulationsverfahren mit dem Betriebsrat der Massenentlassungsanzeige nicht beifügte.
Diese ist notwendig. Gemäß § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens zur Massenentlassungsanzeige eine Abschrift aus dem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat beifügen.
Obwohl der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkam, waren die Kündigungen trotzdem rechtswirksam.
Die fehlende Abschrift aus dem Konsultationsverfahren machte die Kündigungen nicht unwirksam, so der Europäische Gerichtshof als Arbeitnehmer klagten.
Arbeitnehmer klagten gegen ausgesprochene Kündigungen und stellten sich auf den Standpunkt, dass die Kündigungen unwirksam seien, weil die Abschrift aus dem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat der Bundesagentur nicht zur Verfügung gestellt worden war.
Dies führt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof nicht zu Unwirksamkeit der Kündigungen. Er wies – wie auch die Vorinstanzen – die Klagen ab.
Aktenzeichen C-134/22
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