Ausschlussfristen sind schon seit längerem immer wieder Thema der Rechtsprechung gewesen. Jetzt hatte sich das Bundesarbeitsgericht nochmals mit einer Ausschlussklausel zu beschäftigen, in der eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gefordert war.
Die Klägerin des Verfahrens hatte ihren Arbeitgeber auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2021 bis 2022 in Anspruch genommen. Der beklagte Arbeitgeber hatte sich auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag berufen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied erneut, dass Ausschlussfristen, die ein Schriftformerfordernis beinhalten und sich nicht lediglich mit der Textform begnügen, unwirksam sind.
Dringende Empfehlung vom Fachanwalt zu Klauseln im Arbeitsvertrag:
Sollten Sie noch Arbeitsverträge mit alten Formulierungen verwenden, sind diese dringend anzupassen.