Sie nutzen einen Standard-Arbeitsvertrag? Dieser ist seit mehr als 3 Jahren nicht geprüft worden?

Dann besteht bereits Handlungsbedarf, weil durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte laufend Klauseln, wie sie üblicherweise in einem Arbeitsvertrag angewandt werden, für unwirksam erklärt worden sind.

Gleiches gilt, wenn die genutzten Arbeitsverträge nicht an das Nachweisgesetz angepasst wurden und Sie nicht gemäß dem Nachweisgesetz informieren.

Auch wenn spezielle Arbeitsverträge gestaltet werden sollen, z.B. befristete Arbeitsverträge, oder Arbeitsverträge geändert werden sollen, ist eine vorherige Beratung empfehlenswert. Ausschlussklauseln, Fortbildungsvereinbarungen, Klauseln bei Erkrankung und Urlaub im Arbeitsvertrag sind aufgrund der Komplexität der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kaum mehr arbeitsvertraglich rechtswirksam ohne Spezialkenntnisse zu formulieren. Auch bei der Gestaltung von Arbeitszeitkonten in Arbeitsverträgen – variabler Arbeitszeit, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit empfiehlt sich eine juristische Klärung der relevanten arbeitsrechtlichen Fragen. Im Laufe der vergangenen Jahre wurde eine Vielzahl von bislang üblichen Arbeitsvertragsklauseln vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.

Zuverlässig, kompetent und mit einem hohen Qualitätsanspruch berate ich Sie bei der Aktualisierung Ihrer Arbeitsverträge. Dabei bilden sowohl rechtssichere Formulierungen für Standard-Arbeitsverträge, wie auch die Gestaltung von speziellen Klauseln für besondere Arbeitsverträge einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit.


Gerne prüfen wir Ihre Arbeitsverträge auf Aktualität und Wirksamkeit. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!