In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um Vergütung wegen Annahmeverzugs und um die Feststellung der maßgeblichen Arbeitszeit ab dem Jahr 2020. Die Klägerin war seit Juli 2009 als Mitarbeiterin auf Abruf bei der Beklagten beschäftigt, anfänglich mit einem Stundenlohn von 15,59 Euro brutto, der ab August 2021 auf 15,74 Euro stieg.
Arbeitsleistung auf Abruf
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Arbeitsleistung auf Abruf erfolgt, wobei die Arbeitszeit mindestens vier Kalendertage im Voraus mitgeteilt wird. Ab 01.01.2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die bis Ende 2019 auch samstags produzierte. In den Jahren 2017 bis 2019 arbeite die Klägerin im Durchschnitt 103,2 Stunden monatlich. Ab Januar 2020 entfiel die Samstagsarbeit, was zu einem Rückgang der Arbeitsstunden führte.
Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs
Nach erfolglosem Versuch, die Vergütung außergerichtlich zu klären, erhob die Klägerin Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für einige Monate in 2020 und 2021 sowie auf Feststellung einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Sie argumentierte, dass die durchschnittliche Arbeitszeit aufgrund ihrer Tätigkeit in den Vorjahren als vereinbart anzusehen ist.
Abruf der Arbeitsleistung unterschritt nicht die festgelegte Arbeitszeit
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verwies auf die gesetzliche Fiktion einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bei Abrufarbeit. Das Arbeitsgericht stellte schließlich fest, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich 20 Stunden betrage und gab dem Zahlungsantrag teilweise statt, während die Klage in anderen Punkten abgewiesen wurde. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 31. Dezember 2023. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht stellte korrekt fest, dass laut § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden im Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine höhere Arbeitszeit feststellen könnte, war nicht möglich, da keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über eine abweichende Stundenzahl vorlag. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs scheiterte, da der Abruf der Arbeitsleistung nicht die festgelegte Arbeitszeit unterschritt, sondern lediglich den Durchschnitt der Arbeitszeiten in den Jahren 2017 bis 2019 nicht erreichte.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Annahmeverzug:
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