Dotierung eines Sozialplans – Begrenzung der Höhe auch für solvente Unternehmen

Das Bundesarbeitsgericht beschloss am 14.02.2023, dass § 123 Insolvenzordnung auf Sozialpläne außerhalb von Insolvenzverfahren keine Anwendung findet. § 123 Insolvenzordnung begrenzt die Höhe eines Sozialplanvolumens für insolvente Unternehmen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen Einigungsstellenspruch mit aufgestelltem Sozialplan angefochten, weil das Sozialplanvolumen zu hoch sei. Aufgrund der Höhe sei dieser nicht vertretbar, denn es bestehe eine bilanzielle Schuldung. Es wurde jedoch nicht konkret vorgetragen, warum die Höhe „nicht passte“, sondern man berief sich auf § 123 Insolvenzordnung.

Wann ist ein Sozialplan – Volumen wirtschaftlich vertretbar – wie muss er dotiert sein?

Das Bundesarbeitsgericht erkannte die Anfechtung nicht an, weil seitens des Unternehmens nicht konkret vorgetragen war, dass der Einigungsstellenspruch ermessensfehlerhaft war. Hierzu hätte das Unternehmen vortragen müssen, dass die Regelungen des Sozialplans zu einer Überkompensation der den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehenden Nachteile bewirke oder aber, dass das Sozialplanvolumen wirtschaftlich nicht vertretbar war.

Hierzu trug das Unternehmen im Prozess jedoch nicht vor. Man berief sich auf § 123 Insolvenzordnung.

Weder wurde mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit überschritten war, noch wurde vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass eine Erfüllung sich aus dem Sozialplan ergebenen Verbindlichkeiten zu einer Illiquidität des Unternehmens, oder zu einer Überschuldung, oder zu einer nicht mehr hinnehmbaren Schmälerung des Eigenkapitals geführt hätte.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich die Vorschrift des § 123 Insolvenzordnung nur auf Sozialpläne bei Unternehmen in Insolvenz anwenden. Die Vorschrift finde auch nicht zur Orientierung auf Sozialpläne außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung.

Die Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zum Thema Sozialplan und § 123 Insolvenzverordnung finden Sie hier.

Tipp vom Fachanwalt zur Dotierung von Sozialplänen:

Lassen Sie sich im Vorfeld beraten. Es gilt abzuwägen zwischen einer schnellen Einigung mit dem Betriebsrat und dem, was noch wirtschaftlich vertretbar ist.