Sozialplan wirtschaftliche Vertretbarkeit Reduzierung Sozialplanvolumen

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Sozialplan für wirtschaftlich nicht vertretbar erachtet und den Spruch einer Einigungsstelle aufgehoben. Die Einigungsstelle hatte ein Sozialplanvolumen von 3,0 Millionen Euro für das Unternehmen festgesetzt. Es setzte ein Sozialplanvolumen von lediglich 100.000,00 EUR fest.

Konkret ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass der Betrieb einer Tochtergesellschaft einer britischen Konzerngesellschaft stillgelegt wurde. Die Konzerngesellschaft hatte- nachdem es über mehrere Jahre nicht durch eigenkapitalbedingte Fehlbeträge in Höhe von 12 Millionen Euro und 15,8 Millionen Euro gab, auf einen Höchstbetrag von vier Millionen Euro begrenzte Liquiditätszusage für eine insolvenzvermeidende Betriebsstilllegung gegeben. Betriebsrat und Unternehmen verhandelten über die Betriebsstilllegung und die gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle beschloss einen Sozialplan. Das Sozialplanvolumen betrug drei Millionen Euro und sah eine Punkteregelung sowie eine Fälligkeitsregelung vor.
Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Spruch der Einigungsstelle und klagte. In letzter Instanz hatte er Erfolg und erreichte, dass das Sozialplanvolumen um 2.9 Millionen EUR verringert wurde.

Wie kam das Bundesarbeitsgericht zu der Begrenzung des Sozialplanvolumens und der Einschätzung, dass der Sozialplan wirtschaftlich nicht vertretbar war? Warum wurde der Einigungsstellenspruch aufgeboben?

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der konkret betroffenen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Sozialplanpflichten abzustellen sei. Dies gelte auch bei Zugehörigkeit zu einem Konzern. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderer Konzernunternehmen komme es nicht an. Konkrete Argumente waren:
• mehrjährige Überschuldung und Aufbrauch des Eigenkapitals
• mangelnde Liquidität zur Bedienung der Sozialplanverbindlichkeiten
• § 123 Insolvenzordnung finde außerhalb des Insolvenzverfahrens keine Anwendung.

Da im konkreten Fall auch die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung verneint wurden, erfolgte die erhebliche Reduzierung/Begrenzung des Sozailplanvolumens um 2.9 Millionen EUR auf 100 TEUR.

Sie möchten die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14.02.2023 Az.: 1 ABR 28/21 zur Begrenzung des Sozialplanvolumens und wirtschaftlichen Vertretbarkeit lesen?

Entscheidung mit Absenkung/ Begrenzung des Sozialplanvolumens einer Einigungsstelle

Die Höhe eines Sozialplanvolumens / die Dotierung eines Sozialplans muss sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen orientieren

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Sozialplanabfindungen:

Sie sind mit dem Spruch einer Einigungsstelle und deren Festlegung zur Höhe von Sozialplanabfindungen nicht einverstanden? Lassen Sie sich beraten.