Betriebsrat haftet

Häufig entsteht Streit in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat anlässlich der Beauftragung von Rechtsanwälten und den hieraus resultierenden Kosten. Unternehmen sehen Kosten häufig als zu hoch an. Es stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt des Betriebsrats bezahlt werden muss.

In diesem Problemkreis kam es zu einer der seltenen obergerichtlichen Entscheidungen.

Ein Betriebsrat eines Unternehmens haftet persönlich, wenn zu hohe Rechtsberatungskosten aus einer Beauftragung entstehen.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (III ZR 266/11) entschied der Bundesgerichtshof , dass das beauftragende Mitglied eines Betriebsrats unter Umständen persönlich haftet, wenn die Grenzen der Beauftragung überschritten werden.

Hintergrund des Falles war es, dass ein Betriebsrat den Beschluss gefasst hatte, sich betriebswirtschaftlich im Rahmen eines Interessenausgleichsverfahrens beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt für solche Beauftragungen des Betriebsrats § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, wonach der Betriebsrat vom Arbeitgeber Befreiung von den entstehenden Kosten verlangen kann, soweit die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. In dem entschiedenen Fall sollten Stellen abgebaut und Arbeitsplätze ins Ausland verlegt werden. Das Unternehmen hatte mehrere Betriebsstätten und etwa 300 Mitarbeiter. Der Betriebsrat beauftragte ein externes auf die Vertretung von Betriebsräten spezialisiertes Beratungsunternehmen, dass die Tätigkeit mit einer Gesamthöhe von 86.762,90 EUR abrechnete.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung für den Betriebsrat, weil er die Rechnung als überhöht ansah. Das Beratungsunternehmen nahm darauf hin das beauftragende Betriebsratsmitglied persönlich in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof entschied grundsätzlich, dass dann, wenn ein Betriebsrat einen Auftrag über das erforderliche Maß hinaus erteilt hat, das beauftragende Betriebsratsmitglied als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen werden kann und persönlich haftet.

In dieser Ausnahmesituation haftete das beauftragende Betriebsratsmitglied daher persönlich.

In Unternehmen besteht häufig die Unsicherheit, wann Kosten des Betriebsrats angemessen sind.

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