Arbeitgeber müssen dann keine Vergütung im Kündigungsschutzprozess nachzahlen/geraten nicht in Annahmeverzug, wenn gekündigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen nicht leistungswillig sind, also der erforderliche Leistungswille auf Beschäftigtenseite fehlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen während des Annahmeverzuges jederzeit willens und in der Lage sein, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Wenn Arbeitgeber im Prozess Indizien einbringen, die gegen einen solchen Leistungswillen sprechen, muss auf Beschäftigtenseite die Indizwirkung erschüttert werden, ansonsten besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.07.2022- Aktenzeichen 5 AZR 498/21.
Hier finden Sie die Bundesarbeitsgerichtsentscheidung zum Thema Annahmeverzug.
Was ist Annahmeverzug?
Annahmeverzug kann entstehen, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt in der Regel keine Beschäftigung mehr.
Wenn dann die Arbeitsleistung angeboten wird, (konkret vor Ort oder durch Erhebung der Kündigungsschutzklage) kann eine Annahmeverzugssituation entstehen. Dies beinhaltet das Risiko, dass lange Zeit nach Ausspruch der Kündigung Vergütung nachzuzahlen ist, wenn sich die Kündigung gerichtlich als unwirksam erweisen sollte. Arbeitgeber müssen in Folge dieser Situation Vergütung bezahlen, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ dar.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Annahmeverzug/Entgeltzahlung im Kündigungsfall:
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