Was Arbeitgeber zur BAG‑Rechtsprechung wissen müssen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Arbeitgeber schulden keinen Annahmeverzugslohn, wenn es am Leistungswillen des Arbeitnehmers fehlt (BAG, Urt. v. 13.07.2022 – 5 AZR 498/21). Beschäftigte müssen im Zeitraum des geltend gemachten Annahmeverzugs tatsächlich bereit und in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Arbeitgeber geraten dann nicht in Annahmeverzug , wenn der erforderliche Leistungswille auf Beschäftigtenseite fehlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für die Zeit des Annahmeverzuges willens und in der Lage sein, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Bringt der Arbeitgeber im Prozess konkrete Indizien für einen fehlenden Leistungswillen vor (z.B. eindeutige Äußerungen, Verhalten, fehlende Eigenbemühungen), trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast: Gelingt es ihm nicht, diese Indizwirkung zu erschüttern, besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung.
Kurz erklärt: Was ist Annahmeverzug?
Annahmeverzug entsteht typischerweise nach einer (z.B. betriebsbedingten) Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet – etwa durch tatsächliches Angebot im Betrieb oder durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage – der Arbeitgeber die Beschäftigung aber verweigert. Stellt sich die Kündigung später als unwirksam heraus, drohen erhebliche Nachzahlungsansprüche, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 615 BGB – Durchbrechung des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“).
Die aktuelle Rechtsprechung verschiebt hier die Gewichte zugunsten der Arbeitgeber: Fehlt der Leistungswille, entfällt der Annahmeverzugslohnanspruch vollständig.
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