In jedem Kündigungsstreit gibt es das Risiko des Annahmeverzugs für den Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin. Sofern sich eine Kündigung im Rechtsstreit als unwirksam erweist, kann eine Verpflichtung bestehen, Vergütung wegen Annahmeverzugs nachzuzahlen.
Kündigung und Annahmeverzug – Prozessbeschäftigung als Gestaltungsinstrument
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Annahmeverzugsrisiko zu befassen. In dem entschiedenen Fall hatte die Kündigung keine Erfolgsaussichten und der Kündigungsschutzklage war stattgegeben worden. Danach gab es Streit, ob der Arbeitgeber Vergütung nachzahlen musste für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Rechtsstreits. Es stellte sich die Frage, ob der gekündigte Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten. In dem entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, dass das Prozessbeschäftigungsverhältnis zumutbar war, da die Tätigkeit zu 80% den bisherigen Tätigkeiten entsprach, die der Kläger bis zur Kündigung ausgeübt hatte.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer das Prozessbeschäftigungsverhältnis allerdings nicht böswillig abgelehnt, da es erst zu einem Zeitpunkt angeboten wurde, als der Kläger bereits erstinstanzlich mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch obsiegt hatte. Der Klage wurde daher stattgegeben.
Es ist daher zu empfehlen, Prozessbeschäftigungsverhältnisse rechtzeitig vor einer erstinstanzlichen Entscheidung mit möglicher Weiterbeschäftigungspflicht zu vereinbaren.
Tipp vom Fachanwalt bei Kündigung mit wenig Erfolgsaussicht:
Lassen Sie sich beraten, ob ein Prozessbeschäftigungsverhältnis zur Reduzierung des Annahmeverzuges vereinbart werden sollte.