Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

Wenn die Verhandlung zwischen Betriebsrat und Unternehmen über Interessenausgleich ins stocken kommen, ist das taktische Ziel des Betriebsrats häufig ein hohes Sozialplanvolumen. Dem setzte das Landesarbeitsgericht Nürnberg Grenzen.

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