Sozialplanabfindungen bei Altersrentenbezug

Arbeitgeber und Betriebsrat ist es möglich, in einem Sozialplan zu Lasten älterer Arbeitnehmer, deren Rentenbezug bevorsteht, niedrigere Abfindungsbeträge als bei jüngeren Arbeitnehmern festzusetzen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 26. März 2013.

Eine Sozialplanzahlung soll die Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.

Da eine Sozialplanzahlung nur die Nachteile ausgleichen soll, die Arbeitnehmern durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, kann bei Arbeitnehmern mit bevorstehendem Renteneintritt geringere Nachteile gegeben sein. Um insoweit eine Differenzierung im Sozialplan vorzunehmen, ist eine an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung zulässig und verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007 / 78 / EG. Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Überlegung, dass Sozialplanabfindungen eine Überbrückungsfunktion zukommt, und speziell bei rentennahen Arbeitnehmern eines Unternehmens der bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehende wirtschaftliche Schaden nicht so groß ist, wie bei rentenferneren Arbeitnehmern, vgl. Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 26. März 2013, 1 AZR 813/11.

Deshalb war es gerechtfertigt, für rentennahe Jahrghänge niedrigere Sozialplanabfindungen vorzusehen.

Das Bundesarbeitsgericht sah keine Altersdiskriminierung und wies die Klage auf Erhöhung des Sozialplanvolumens in dem entschiedenen Fall ab.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der es über eine Überbrückungsfunktion der Sozialplanabfindung überlegte, finden Sie hier.

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