Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

Bei Betriebsänderungen, insbesondere Restrukturierungsmaßnahmen die mit personellen Maßnahmen wie Kündigungen verbunden sind, selbst der Betriebsrat häufig auf Zeitverzögerungen, um einen möglichst hoch dotierten Sozialplan durchzusetzen.

Wenn die Verhandlung zwischen Betriebsrat und Unternehmen über Interessenausgleich ins stocken kommen, ist das taktische Ziel des Betriebsrats häufig ein hohes Sozialplanvolumen.

Dem setzte das Landesarbeitsgericht Nürnberg Grenzen. Der Betriebsrat und ein Unternehmen der Automobilindustrie verhandelten über einen Interessenausgleich. Das Unternehmen wollte sich von 750 Mitarbeitern trennen. Der Betriebsrat wurde am 15.11.2023 informiert und die Beschäftigten am 16.11.2023. Der Betriebsrat erhielt eine Präsentation zur Neuausrichtung, die die Personalreduzierung beinhaltete. Er unterbreitete einen Vorschlag für einen Sozialplan und ein freiwilligen Programm. Die Arbeitgeberin führte eine Transferberatung bei der Bundesagentur für Arbeit durch. Bereits am 21.02.2024 wurde der Betriebsrat zu 24 beabsichtigten Kündigungen angehört. Der Betriebsrat beantragte eine einstweilige Verfügung, da er zureichend informiert sei und die Interessensausgleichsbehandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Das Arbeitsgericht gab den Antrag statt. Das Landesarbeitsgericht sah dies anders und lehnte den Antrag des Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Betriebsänderung der Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen

Eine Betriebsänderung gehöre zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers und sei grundsätzlich der Mitbestimmung entzogen. Trotz der Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben Kündigungen wirksam. Die Arbeitnehmer sind auf Nachteilsausgleichsansprüche zu verweisen. Weder das EU-Recht noch die Bestimmungen der §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz sehen weitergehende Maßnahmen und Eingriffsmöglichkeiten des Betriebsrats vor. Der Nachteilsausgleich und die Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers seien insoweit ausreichend.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, doch ist die rechtliche Frage, ob der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Betriebsänderung verlangen kann, rechtlich sehr stark umstritten.

Tipp vom Fachanwalt bei Betriebsänderungen und Interessenausgleich:

Zu empfehlen ist, den Betriebsrat so schnell wie möglich umfassend zu informieren und auf jeden Fall über die Betriebsänderung zu beraten. Nachteilsausgleichsansprüche können schwerwiegend sein.