Ein Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans besteht nicht, wenn ein Betriebsrat erst gewählt wird, wenn eine unternehmerische Entscheidung bereits gefallen ist, so das Bundesarbeitsgericht in einem 2022 entschiedenen Fall – AZ 1 ABR 2/21.
Die betroffene Arbeitgeberin unterhielt zwei Betriebstätten. Sie beschäftigte insgesamt 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Betriebsrat wurde am 20.07.2018 gewählt, nachdem am 05.07.2018 die Einladung zur Bestellung eines Wahlvorstands ausgehängt worden war.
Die Arbeitgeberin hatte allerdings bereits am 22.07.2018 ihre Absicht mitgeteilt, den Betrieb zum 31.08.2018 stillzulegen.
Anspruch auf Abschluss eines Sozialplan abgelehnt
Da die Wahl des Betriebsrats erst nach Begründung der Betriebsstilllegungsabsicht erfolgte, lehnte das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch des Betriebsrats, einen Sozialplan zuschließen, ab. Der Betrieb war betriebsratslos, als die Arbeitgeberin die Entscheidung zur Betriebsschließung traf. Das Bundesarbeitsgericht hielt an der Rechtsprechung fest, dass der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebes, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, keinen Abschluss eines Sozialplans verlangen kann. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht insbesondere damit, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat zu beteiligen, bereits in dem Moment entstehen, in dem sich der Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht des Betriebsrats anknüpft.
Dies ist bei Betriebsänderungen -und zu diesen gehört eine Betriebsschließung – bereits zu einem Zeitpunkt der Fall, indem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung noch nicht begonnen hat. Im vorliegenden Fall war das Planungsstadium bereits überschritten. Die Betriebsänderung hatte die Arbeitgeberin verkündet. Dementsprechend stand dem Betriebsrat kein Anspruch auf Abschluss auf Sozialplans zu.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Sozialplanschließung:
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