Betriebsbedingte Kündigung?

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gehört es zu den menschlich schwierigsten Entscheidungen, Personal abzubauen und beriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Dennoch lässt die wirtschaftliche Lage vielen Betrieben keine andere Wahl: Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss reduziert werden.

Betriebsbedingte Kündigungen im Arbeitsrecht sind arbeitsrechtlich anspruchsvoll

Arbeitsrechtlich sind betriebsbedingte Kündigungen überaus anspruchsvoll. Sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für betriebsbedingte Kündigungen, die je nach Betrieb durchaus unterschiedlich ausfallen können, sind zu erfüllen. Schon ein kleiner Verstoß führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung. In Verfahren vor den Arbeitsgerichten (z.B. Göttingen, Kassel) liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Unternehmen.

So sind nicht nur Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in Elternzeit, Schwerbehinderte, Betriebsräte, Datenschutzbeauftragte u.a. zu beachten, sondern nach unserer Beobachtung sind die soziale Auswahl (Sozialauswahl) und die Betriebsratsanhörung häufig mit Fehlern behaftet. Auch die Kündigungsentscheidung und der Wegfall des Arbeitsplatzes kann in vielen Fällen nicht gut dargestellt werden. Massenentlassungsanzeigen werden in der Regel nicht rechtswirksam gestellt.

Betriebsbedingte Kündigungen erfordern Projektmanagement und mit Betriebsrat Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen

Mittelständischen Unternehmen mit Betriebsrat fehlt häufig das Erfahrungswissen für ein erfolgreiches Projektmanagement bei betriebsbedingten Kündigungen und insoweit anstehenden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Ohne ausreichende Interessenausgleichsverhandlungen kann der Betriebsrat in manchen Fällen der betriebsbedingten Kündigung Kündigungen sogar mit einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Häufig beginnen Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan bei betriebsbedingten Kündigungen mit dem Betriebsrat erfolgversprechend und ohne größere Konflikte. „Passt“ dann das Sozialplanvolumen nicht, sperrt sich der Betriebsrat und behauptet in den Interessenausgleichsverhandlungen, nicht ausreichend informiert worden zu sein, was ernorme Verzögerungen im Fahrplan und damit erhebliche Kosten zur Folge haben kann.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu betriebsbedingten Kündigungen:

Erfolgreiche betriebsbedingte Kündigungen erfordern eine umfassende arbeitsrechtliche Prüfung und Planung. Die Arbeitgeberkanzlei für Arbeitsrecht ist zum Kündigungsrecht zertifiziert und auf die Vertretung von Arbeitgebern spezialisiert. Lassen Sie sich beraten!