Schadensersatzansprüche wegen Benachteiligung bei Kündigung Schwerbehinderter ohne Zustimmung des Integrationsamts bestehen nicht immer.
In seiner Entscheidung vom 2. Juni 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines Hausmeisters zu entscheiden, der Entschädigung/Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz forderte, weil er ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt wurde.
Der Hausmeister sah die fehlende Einholung der Zustimmung des Integrationsamts als offensichtliche Diskriminierung des Arbeitgebers wegen einer Schwerbehinderung an. Seine Schwerbehinderung sei offensichtlich gewesen. Einen Bescheid des Integrationsamts über eine Schwerbehinderung gab es noch nicht.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Hausmeisters ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgte.
Begründung des Bundesarbeitsgerichts mit der die Schadenersatzforderung wegen Diskriminierung abgelehnt wurde:
„Zwar könne der Verstoß des Arbeitgebers gegen § 168 SGB IX im Einzelfall die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich für die Benachteiligung sei. Allerdings habe der Kläger einen Verstoß des Beklagten gegen diese Bestimmung nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger am 11. Februar 2018 einen Schlaganfall erlitten und noch am 12. Februar 2018 mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt wurde, lägen keine Umstände vor, nach denen im Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war“, so das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 2022 – 8 AZR 191/21 –
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen bei Kündigung von Schwerbehinderten:
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