Die Verlagerung der Arbeit vom Büro in das Homeoffice führt zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmenden ist zu wahren. Arbeitgeber haben zwar ein legitimes Interesse zu wissen, wie Beschäftigte ihre Arbeitszeit verbringen, erst Recht im Home Office.
Die dauerhafte Überwachung – etwa mittels eines Keyloggers – ist allerdings strafbar und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.
Schutz personenbezogener Daten im Homeoffice gewährleisten
Arbeitgeber müssen aber auch den Schutz personenbezogener Daten der Lieferanten, Kunden und sonstiger Geschäftspartner gewährleisten. Beschäftigte müssen konkrete Vorgaben zum gesetzeskonformen Umgang mit Daten erhalten, deren Einhaltung wenigstens stichprobenartig zu überprüfen ist.
Der Arbeitgeber muss für eine sichere (verschlüsselte) Kommunikation mit Beschäftigten im Homeoffice sorgen. Private und dienstliche Daten sind strikt zu trennen.
Auch der Betriebsrat hat – siehe § 79a BetrVG n.F. – datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Der Betriebsrat kommt insbesondere bei seiner Beteiligung bei Einstellungen gem. § 99 BetrVG und bei Kündigungen gem. § 102 BetrVG mit personenbezogenen Daten in Kontakt. Dabei muss er bei seiner Arbeit die Vorschriften über den Datenschutz ebenso einhalten wie jede andere Stelle im Unternehmen.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Datenschutz im Arbeitsverhältnis:
Sie haben Fragen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis und der Tätigkeit im Homeoffice? Lassen Sie sich vom Fachanwalt beraten.