Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über einen Fall zu entscheiden, in dem das gesamte Betriebrat als Gremium sowie ein Ersatzmitglied an einer Betriebsratsschulung „Arbeitsschutz-Arbeit menschengerecht gestalten- öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitsgeber nach dem Arbeitgeberschutzgesetz und Mitbestimmung“ teilnehmen wollte.
Der Arbeitgeber lehnte es ab, die hohen Kosten des Seminars von insgesamt 9.000,00 € Seminargebühren, 180,00 € für Teilnahmeunterlagen und 1.200,00 € für Verpflegung für die Betriebsratsschulung zu tragen, der Betriebsrat klagte vor dem Arbeitsgericht auf Teilnahme Erstattung der Kosten.
Der Arbeitgeber wehrte die Schulungsmaßnahme des Betriebsrats erfolgreich ab. Das Arbeitsgericht sah eine Teilnahme an dem Betriebsrats-Seminar als nicht notwendig an.
Deshalb lehnte Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Klage ab. Hierbei stützte es sich darauf, dass die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar, welche der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht einklagte, nicht erforderlich im Sinne des §37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz gewesen sei. Insbesondere habe das Ersatzmitglied ohne endgültiges Nachrücken keinen Schulungsanspruch. Auch für die weiteren Betriebsratsmitglieder sei die Schulung nicht erforderlich. Selbst als Grundlagenschulung sei die Schulung nicht automatisch erforderlich, denn die Vermittlung der Kenntnisse sei nur erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied die Kenntnisse nicht bereits besitze. Zwei der Betriebsratsmitglieder verfügten bereits über die Kenntnisse aus den Seminaren „Arbeits-und Gesundheitsschutz I.-II.“ Aus Sicht des Arbeitsgerichts war daher eine Wiederholung der Schulung für den Betriebsrat mit einem ähnlichen Seminarthema zur Vertiefung ohne (weitere) Begründung nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Betriebsratsmitglieder hielt es eine Teilnahmen am Seminar nicht für erforderlich, da der Betriebsrat seine Geschäfte verteilt und einen Ausschuss für Arbeit/Sicherheit gebildet hatte, dem diese Betriebsratsmitglieder nicht angehörten. Es fehlte daher auch bei den weiteren Betriebsratsmitgliedern an der Erforderlichkeit der Schulung.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Betriebsratsschulungen und ausufernden Betriebsratskosten:
Gerne prüfe ich fachanwaltlich, ob ein Erfordernis zur Erstattung von Betriebsratskosten für Betriebsratsschulungen besteht und vertrete Sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.