Bezahlung der Betriebsratsarbeit bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern

Streitpunkt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist häufig die arbeitsrechtliche Frage, ob Betriebsratsarbeit erforderlich war und wie sie zu vergüten ist.

Der Arbeitgeber hat zunächst keine Möglichkeit, Einwände gegen die Betriebsratstätigkeit zu erheben, wenn ein Betriebsratsmitglied sich von der Arbeit mit dem Hinweis entfernt, es stehe Betriebsratsarbeit an.

Anders sieht dies bei Lohnansprüchen des Betriebsratsmitglieds für die Zeit der mitgeteilten Betriebsratsarbeit aus, für die sich der Betriebsrat nach § 37 ABS. 2 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit entfernt hat.

Der Arbeitgeber kann arbeitsrechtlich Gründe für die Betriebsratstätigkeit verlangen, bevor er die Betriebsratsarbeit bezahlt.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitsgeber die Behauptung, Betriebsratstätigkeit sei angefallen und erforderlich gewesen, nicht einfach hinnehmen. Der Arbeitsgeber kann verlangen, dass Betriebsräte ihm „in groben Zügen“, abgesehen von vertraulichen Angelegenheiten des Betriebsrats, Mitteilung von den Gründen machen, die die Betriebsratsarbeit und damit die Arbeitsversäumnis bedingen.

Die Zeiten, in denen es während der Arbeitszeit zu Betriebsratstätigkeit kam, sind vom Betriebsrat aufzuschlüsseln. Eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit nach Art, Ort und Zeit gehören dazu.

Eine detaillierte Darlegung des Inhaltes der Tätigkeit, durch die eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglicht würde, muss allerdings nicht erfolgen.

Bis der Betriebsrat seine Betriebsratsarbeit dargestellt hat, muss der Arbeitgeber keine Vergütung auszahlen.

Vor Auszahlung der Vergütung für Betriebsratsarbeit können Arbeitgeber eine stichwortartige Darstellung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit verlangen. Unterbleibt diese Darstellung, besteht kein Vergütungsanspruch, so die ständige arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Vergütung von Betriebsratsarbeit:

Als Fachanwältin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin, sollten Sie Fragen zur Betriebsratstätigkeit und der Vergütung von Betriebsratsarbeit haben. Gerne klären wir Ihre Fragen im Vorfeld, bevor Streit mit dem Betriebsrat entsteht.