Umgang mit der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Meldepflichten der Beschäftigten bleiben

Die eAU ist verpflichtend eingeführt. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, sondern die Daten werden elektronisch als eAU übermittelt. In diesem Zusammenhang darf aber nicht vergessen werden, dass weiterhin Meldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Insbesondere dann, wenn die elektronische Übermittlung nicht klappt.

Ich empfehle, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die bestehenden Meldepflichten trotz elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = eAU zu erinnern, damit gar nicht erst Irritationen auftreten.

Hierzu folgende Hinweise:

Anzeigepflicht bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Inland

Werden Beschäftigte im Inland arbeitsunfähig, sind Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, also regelmäßig vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.  Beide Verpflichtungen (Arbeitsunfähigkeit + Dauer) bestehen nebeneinander.

Dauert die Erkrankung weiter über das Ende der eAU an, bestehen die Meldepflicht/Anzeigepflicht erneut

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können beispielsweise mit folgendem Mustertext auf die Meldepflicht hingewiesen werden, bevor man abmahnt:

Auch wenn wir eine eAU erhalten, sind sie verpflichtet, unverzüglich  die Tatsache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und das voraussichtliche Ende der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Anzeigepflicht trotz elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Wenn sich Beschäftigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit /Erkrankung im Ausland aufhalten, sind sie verpflichtet, dem Arbeitgeber auf schnellstmöglichen Art die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren vorsichtige Dauer und  die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Arbeitgeber trägt die durch die Mitteilung entstehenden Kosten gegen Nachweis.

Wenn Beschäftigte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen sie auch der Krankenkasse die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Jede Krankenkasse hat individuelle Regelungen zu Reisen ins Ausland, die jeweils zu beachten sind. Auf die Regelungen der Krankenkassen zu Reisen ins Ausland wird verwiesen.

Meldepflicht bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im Ausland

Dauert die im Ausland begonnene Arbeitsunfähigkeit länger als dem Arbeitgeber mitgeteilt oder ärztlich festgestellt, haben Beschäftigte dem Arbeitgeber erneut in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung die Tatsache der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern sich diese geändert hat. Der Arbeitgeber trägt etwaige durch die Mitteilung entstehenden Kosten gegen Nachweis.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Anzeige- und Meldepflichten bei Erkrankung und eAU:

Wir empfehlen angepasste Formulierungen im Arbeitsvertrag, damit Arbeitgeber trotz eAU den Überblick über Erkrankungen und Entgeltfortzahlungszeiträume behalten können. Sie haben Fragen im Umgang mit elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen? Als auf Arbeitgeberinteressen spezialisierte Fachanwalts-Kanzlei im Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gern.