Besondere Aufmerksamkeit verdient eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom Oktober 2015. Eine Arbeitnehmerin in einer Schuhfabrikation hatte auf Vergütungszahlung geklagt, da sie eine geringere Vergütung erhielt, als die im gleichen Bereich beschäftigten Männer. Die Arbeitsgerichte sprachen der Arbeitnehmerin eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 11.016,30 EUR brutto zu. Ferner wurde der Arbeitgeber verurteilt, eine Entschädigung für geschlechterbezogene Diskriminierung in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen.
Schadensersatzansprüche bei geschlechterbezogener Diskriminierung
Die Entschädigungszahlung beruht darauf, dass das Gericht allein die Nachzahlung der Vergütungsdifferenz als nicht ausreichend ansah und zusätzlich Schadenersatzansprüche wegen geschlechterbezogener Diskriminierung als gegeben erachtete.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schadenersatzansprüchen
Prüfen Sie die Vergütungsstruktur in Ihrem Haus. Bei rein geschlechterbezogener Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen können Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Vergütungsdifferenz nur dann vermieden werden, wenn die Vergütungen angepasst werden oder auf einem Sachgrund beruhen.