Kündigung und Annahmeverzug: Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, dass er von dieser keine Vermittlungsvorschläge erhalten möchte, kann ihm dieses Verhalten als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes zugerechnet werden, weil er damit böswillig verhindert, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird, vergleiche BAG Entscheidung vom 07.02.2024 – 5 AZR 177/23.
Dies hat für den Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall zur Folge, dass er trotz rechtlich unwirksamer betriebsbedingter Kündigung ggfs. keine Annahmeverzugsvergütung erhält, so das Bundesarbeitsgericht.

Hier finden Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2024, mit der über böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes entschieden wurde.

Annahmeverzug beinhaltet Ansprüche von Beschäftigten auf Vergütung nach einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist

Sie merken, dass Arbeitsrecht ist komplex. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Ansprüche von Beschäftigten nach einer Kündigung.

Was bedeutet Annahmeverzug? Wie kann das Risiko begrenzt werden?

Deshalb erläutere ich hier nochmals Annahmeverzug:
Annahmeverzug kann entstehen, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer z.B. betriebsbedingt gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt in der Regel keine Beschäftigung mehr.
Wenn dann durch die gekündigten Arbeitnehmer die Arbeitsleistung angeboten wird, was entweder konkret vor Ort oder in aller Regel durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geschieht, kann eine Annahmeverzugssituation entstehen. Dies beinhaltet das Risiko, dass lange Zeit nach Ausspruch der Kündigung Vergütung für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist/Angebot der Arbeitsleistung und dem Termin zur Entscheidung über die Kündigung nachzuzahlen ist, wenn sich die Kündigung gerichtlich als unwirksam erweisen sollte.
Arbeitgeber müssen in Folge dieser Situation Vergütung bezahlen, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ dar und heißt „Annahmeverzug“.
Beschäftigte haben in diesem Zusammenhang Pflichten:
• sie müssen sich unverzüglich Arbeitssuchend melden,
• haben den Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit nachzugehen,
• haben im Einzelfall die Verpflichtung, eigene Angebote einzustellen.

Unternehmen können zur Risikominimierung z.B. Arbeitsplatzangebote anderer Unternehmen mitteilen und zur Bewerbung darauf auffordern.

Tipp vom Fachanwalt zur Vermeidung von Annahmerzugsrisiken:

Sie haben Fragen rund um das Thema Annahmeverzug? Gerne unterstütze ich Sie arbeitsrechtlich bei der Abwehr von Ansprüchen und Gestaltung eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses.