Betriebsrat – Kosten: Kosten der Einigungsstelle nicht immer vom Arbeitgeber zu tragen

Vielleicht haben auch Sie schon die leidvolle Erfahrung gemacht: Einigungsstellenverfahren sind teuer. Tagessätze von 2.700 – 3.500 EUR allein für den Einigungsstellenvorsitzenden zzgl. der Kosten für die Beisitzer summieren sich zu erheblichen Summen.

Kosten für Einigungsstelle minimieren – Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle reduzieren

Umso erfreulicher, dass Unternehmen nicht immer die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens zu tragen haben. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat ursprünglich vorgesehen, dass die drei Beisitzer auf seiner Seite durch einen Rechtsanwalt, einen Gewerkschaftsvertreter und den Betriebsratsvorsitzenden in der Einigungsstelle besetzt würden.

Später benannte der Betriebsrat -um den Kostendruck in der Einigungsstelle zu erhöhen-  zwei Anwälte und einen Gewerkschaftsvertreter als Beisitzer; der Betriebsratsvorsitzende war dagegen als Verfahrensbevollmächtigter und Berichterstatter für den Betriebsrat tätig.

Das Unternehmen vergütete lediglich einen anwaltlichen Beisitzer und den Gewerkschaftsvertreter.

Der Betriebsrat klagte arbeitsgerichtlich dagegen. In erster und zweiter Instanz wurde der Klage des nicht vergüteten Fachanwalts überwiegend stattgegeben, in zweiter Instanz hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf und wies zur erneuten Entscheidung an die zweite Instanz zurück, weil es durch das Vorgehen des Betriebsrats den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt sah.

Bei der Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle müssen Betriebsräte die Kosten im Interesse des Betriebs berücksichtigen

Formal komme es für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats zwei Rechtsanwälte als Beisitzer zu bestellen lediglich auf das Vertrauen in die Person und auf eine formal korrekte Beschlussfassung an. Wenn der Beschluss zur Bestellung von zwei  Rechtsanwälte als Beisitzer erkennbar unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gefasst wurde, dürfe sich der anwaltliche Beisitzer auf die formal wirksame Bestellung nicht berufen.

Offenkundig sachwidrige Gründe können nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall gegeben sein. Insbesondere dann, wenn die Benennung eines externen Sachveständigen dazu dient, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben, kann ein solch schwerwiegender Verstoß gegeben sein.

Das vom Betriebsrat vorgebrachtes Argument, externe Beisitzer seien „erfahrungsgemäß standfester gegen die Einflussnahme des Arbeitgebers“, erkannte das Bundesarbeitsgericht nicht an. „Betriebsräte haben  immer auch betriebliche Belange zu berücksichtigen“, so das Gericht. BAG Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 52/17. 

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Vermeidung von überhöhten Kosten einer Einigungsstelle und zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat:

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