Entgegen vielfacher Meinung gibt die Ende Januar 2021 in Kraft getretene Corona Arbeitsplatzschutzverordnung Arbeitnehmern keinen individuell einklagbaren Anspruch auf Einrichtung eines Home Office Arbeitsplatzes. Arbeitnehmer können sich an die Behörden wenden, wenn seitens des Unternehmens keine ausreichenden Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Arbeitsplatzschutzverordnung beinhaltet arbeitsrechtlich jedoch eine umfassende Pflicht zur Gefährdungsanalyse seitens der Unternehmen. Diese haben gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes durchzuführen.
Es sind alle organisatorischen und betriebstechnisch notwendigen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu minimieren. Arbeitsräume sollen nach Möglichkeit nur von jeweils einer Person genutzt werden.
Bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat das Unternehmen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Tätigkeit zu Hause anzubieten, sofern keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Dies beinhaltet kein einklagbares Recht von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf Home Office. Zudem dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auch für den Besucherempfang zuständig ist, kann es aus betrieblichen Gründen unmöglich sein, diese Tätigkeit im Home Office durchzuführen.
Es bleibt zudem dabei, dass für die Durchführung von Tätigkeiten im Home Office unter anderem folgende Punkte gewährleistet sein müssen:
- Arbeitsplatzsicherheit
- Datenschutz
Am Home-Office-Arbeitsplatz gelten alle Grundsätze der Arbeitsergonomie, d.h. Bildschirm, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, ausreichende Beleuchtung müssen gegeben sein.
Es muss zudem gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ungestört ist, dass Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden können. Hierzu gehört auch eine feste Datenleitung. WLAN dürfte in aller Regel für Datensicherheit nicht ausreichen.