Kein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages für Betriebsratsmitglied

Grundsätzlich ist es Arbeitgebern möglich, Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von 2 Jahren zu befristen und innerhalb dieser Spanne Verlängerungen auszusprechen, ohne dass hieraus eine Pflicht folgt, ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu begründen. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber sich geweigert, einem Betriebsratsmitglied einen Anschlussarbeitsvertrag anzubieten. Der mit Befristungsende ausgeschiedene Arbeitnehmer, der zugleich Betriebsratsmitglied war, klagte auf Abschluss eines Dauerarbeitsvertrages. Das Bundesarbeitsgericht wies in seiner Entscheidung vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) darauf hin, dass eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich zu einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Im vorliegenden Fall sah man jedoch keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit.

Dementsprechend wurde ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Anschlussarbeitsvertrages verneit und die Klage auf den Dauerarbeitsplatz abgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der entschieden wurde, dass kein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages für Betriebsratsmitglieder besteht, finden Sie hier.

Sie stellen sich die Frage, ob Betriebsratsmitglieder Anspruch auf einen Dauerarbeitsplatz haben:

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