Beweislast für den Zugang einer E-Mail

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, wem die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trifft. Grundsätzlich vertrat es die Auffassung, dass die Beweislast beim Absender der E-Mail liegt.

Absendung einer E-Mail kein Anscheinbeweis für Zugang

Die Absendung einer E-Mail begründe laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger, auch dann nicht, wenn keine Rücksendung „als unzustellbar“ eingegangen sei.

Technisch bestehe bei E-Mails die Möglichkeit, dass eine Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne dem Empfänger nicht aufgebürdet werden, sodass der Absender das Risiko trage, dass seine Nachricht auch ankomme. Das bedeutet: Das Absenden einer E-Mail beweist nicht den Zugang der Nachricht.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Beweislastfragen und dem Zugang von E-Mails:

Bitte tragen Sie dafür Sorge, einen Nachweis für den Zugang von E-Mails zu erhalten, beispielsweise durch Anforderung einer Lesebestätigung.

Wenn Sie die Lesebestätigung nicht erhalten, sollte darüber nachgedacht werden, das Schriftstück noch auf andere Art und Weise sicher zugehen zu lassen.