Es gilt der Grundsatz: Betriebsratsmitglieder gehören in den Betrieb
Betriebsratsarbeit hat grundsätzlich im Betrieb stattzufinden, nicht im Homeoffice, so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Eine dauerhafte Tätigkeit im Homeoffice ist mit den Aufgaben eines Betriebsrats nicht zu vereinbaren. Der Betriebsrat muss für alle Beschäftigten und den Arbeitgeber gut erreichbar und ansprechbar sein. Die reine Telefon‑ oder Online-Erreichbarkeit reicht für die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht aus. Dies gilt auch bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern; auch für diese gilt eine Anweseneheitspflicht im Betrieb, vgl. BAG 24.2.2016 – 7 ABR 20/14.
Ausnahmen – wann Homeoffice ausnahmsweise in Betracht kommt
Gesetzlich ausdrücklich erlaubt sind virtuelle Betriebsratssitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG (Video-/Telefonkonferenz), wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann Homeoffice für einzelne, klar abgrenzbare Aufgaben des Betriebsrats im Einzelfall in Betracht kommen (z.B. Vor- und Nachbereitung von Sitzungen), wenn dies sachlich begründet und dokumentiert ist.
Eine pauschale oder dauerhafte Verlagerung der Betriebsratstätigkeit ins Homeoffice ist nach der aktuellen Rechtslage nicht vorgesehen.
Kein allgemeiner Anspruch des Betriebsrats auf Homeoffice
Weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats, seine Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen. Auch eine allgemeine Homeoffice-Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeitenden schafft keinen eigenen Anspruch des Betriebsrats, seine Gremientätigkeit von zu Hause aus zu erledigen.
Risiken für Arbeitgeber bei zu großzügigem Homeoffice für Betriebsratsarbeit
Ermöglicht der Arbeitgeber Betriebsratstätigkeit im Homeoffice ohne tragfähige rechtliche Grundlage, kann dies als unzulässige Begünstigung nach § 78 BetrVG gewertet werden. Das kann strafrechtliche Folgen haben (u.a. § 119 BetrVG; in der Literatur wird zusätzlich Untreue nach § 266 StGB diskutiert). Besonders riskant sind pauschale Zusagen wie „Betriebsratsarbeit kann generell im Homeoffice erfolgen“ oder entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen.
Umgang mit Pflichtverstößen des Betriebsrats (eigenmächtiges Homeoffice)
Nutzt ein Betriebsratsmitglied eigenmächtig Homeoffice für Betriebsratstätigkeit, obwohl dies nicht abgestimmt oder zulässig ist, können sowohl betriebsverfassungsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Schritte in Betracht kommen. Diskutiert werden u.a. Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 BetrVG (bei groben Pflichtverletzungen) und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Entgeltkürzungen bei unberechtigter Abwesenheit.
Unsere konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmen:
Erteilen Sie keine generellen Homeoffice-Zusagen für Betriebsratstätigkeit.
Jede erteilte Zusage sollte konkret begründet – zeitlich und inhaltlich begrenzt – und schriftlich dokumentiert werden.
Wir unterstützen Sie als Arbeitgeberkanzlei bei Einzelfallprüfungen und der Erstellung von klaren Leitlinien zum Homeoffice für Betriebsräte.
Diese helfen Ihnen zuverlässig zwischen (zulässigem) Homeoffice im Arbeitsverhältnis und der rechtlich deutlich engeren Möglichkeit, Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebs im Homeoffice zu erbringen, sauber zu trennen.
