Im Rahmen einer Restrukturierung war ein Unternehmen verurteilt worden, Nachteilsausgleich an die Arbeitnehmer zu zahlen, da Kündigungen ohne vorhergehende Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat erfolgten, siehe § 113 Betriebsverfassungsgesetz.
Später vereinbarte der Arbeitgeber einen Sozialplan mit dem Betriebsrat. Ein von Kündigung betroffener Arbeitnehmer erhielt eine Nachteilsausgleich von 16.000 € und klagte später einen Anspruch auf weitere 9.000 € Sozialplanabfindung ein. Das Unternehmen weigerte sich, diese zu zahlen. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.
Nachteilsausgleichsansprüche sind mit Sozialplanansprüchen verrechenbar.
Nachteilsausgleichsansprüche sind mit Sozialplanansprüchen verrechenbar, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 4 Sa 1619/16 –.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
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