Betriebsratsarbeit und Datenschutz das ist immer dann ein Thema, wenn Betriebsräte persönliche Daten von Arbeitnehmern und aus Dienstplänen separat speichern. In einem Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn – Beschluss vom 23.08.2023 – 3 BV 31E/23 hat das Arbeitsgericht einen Betriebsrat aufgelöst, weil der Betriebsrat massiv gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat.
Der Betriebsrat druckte Dienstpläne aus und bewahrte sie in einem eigenen Ablagesystem auf. Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge wurden ebenfalls im Ablagesystem des Betriebsrats geführt. Das Arbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat dadurch unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen habe.
Weil der Betriebsrat zur Datensparsamkeit verpflichtet war, gegen diesen Grundsatz jedoch verstieß, beschloss das Gericht seine Auflösung.
Die zusätzliche Aufbewahrung der betrieblichen Unterlagen in einem eigenen Ablagesystem durch den Betriebsrat verstößt nach Auffassung des Arbeitsgerichts gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit nach Artikel 5 Abs. 1 c Datenschutzgrundverordnung. In der Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, bewertete das Arbeitsgericht insbesondere die Vielzahl von einzelnen Verstößen als besonders kritisch, so dass es aufgrund der großen Anzahl von Gesetzesverstößen gegen den Datenschutz letztlich die Auflösung des Betriebsrates als begründet ansah. .
Tipp vom Fachanwalt bei Problemen mit dem Betriebsrat:
Arbeitgeber sollten Pflichtverletzungen des Betriebsrats stets dokumentieren und Beweise sichern. Nur so kann nach § 23 Betriebsverfassungsgesetz nachgewiesen werden, dass der Betriebsrat Pflichtverstöße begannen hat.