Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Jahr zwei Entscheidungen zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit gefällt. In der einen Entscheidung ging es um die Frage, welche Urlaubsansprüche entstehen, wenn Kurzarbeit null angeordnet wurde. In der anderen Entscheidung gab es die Frage bei anteiliger Kurzarbeit, das heißt bei teilweisem Arbeitsausfall.
Insoweit gab das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. Wenn durch die Corona-Pandemie Arbeitstage vollständig ausfallen, kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vollständige Neuberechnung vorzunehmen. Zeiten der Arbeitspflicht seien nicht mit ausgefallenden Arbeitstagen gleichzustellen.
Für die Kürzung ist es völlig unerheblich, ob die Kurzarbeit durch Einzelvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung angeordnet wurde. Entscheidend für die Kürzung ist, dass Arbeitstage jeweils vollständig ausgefallen sind. Sollte – wenn auch nur wenige Stunden – gearbeitet worden sein, darf eine Urlaubskürzung nicht vorgenommen werden.
Die Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit erfolgt nach folgender Formel, entschied das Bundesarbeitsgericht:
Zur Neuberechnung gilt folgende Formel:
24 (Werktage) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht / 312 (Werktage)
Entscheidungen zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Siehe auch die nachfolgenden Entscheidungen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21.
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20.
und
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 Sa 1/21 –.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit:
Sie haben Fragen zur Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit oder Unklarheiten mit der Formel? Gerne bin ich Ihre Ansprechpartnerin.