Teilzeitverlangen zur Verhinderung eines Organisationskonzepts zur Arbeitsverteilung rechtsmissbräuchlich und unwirksam

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht die Möglichkeit für Arbeitnehmende vor, die Wochenarbeitszeit zu reduzieren. In größeren Betrieben ist es rechtlich schwierig, Teilzeitwünsche abzulehnen. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über ein Teilzeitbegehren eines Klägers zu tun, der von 39 Wochenstunden 36 Stunden in der jeweiligen Schicht eingeteilt war und die verbleibenden drei Stunden als Einbringstunden zu anderen Zeiten ableisten musste, um lang- oder kurzfristig eintretenden Personalausfall abzudecken. Die drei Stunden wurden in einem Arbeitszeitkonto gesammelt.

Der Kläger des Verfahrens verlangte eine Reduzierung der Arbeitszeit von 39 auf 36 Wochenstunden, damit er Einbringstunden und Einbringschichten nicht mehr leisten musste.

Der Teilzeitwunsch wurde als rechtsmissbräuchlich angesehen, weil er nur dazu diente, das veränderte Organisationskonzepts zur Arbeitsverteilung zu umgehen.

Das Gericht hielt es für rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger Teilzeit verlangte. Grund des Kläger war, dass er damit das betriebliche Organisationskonzept zur Arbeitszeitverteilung ändern wollte. Um nur für diesen Zweck „eine gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, darf er seine Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geltend machen“, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 14.10.2021, Aktenzeichen 5 Sa 707/21.

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