Eine Fortbildungsvereinbarung, mit der ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber aufgewandten Fortbildungskosten bei jeder Art von Eigenkündigung verpflichtet wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.
Fortbildungsvereinbarung – Rückzahlung von Fortbildungskosten
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen mehr als 18.000,00 EUR für die Fortbildung eines Arbeitnehmers ausgewandt. Es war eine Vereinbarung getroffen worden, nach der sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtete, wenn
• er kündigte oder
• der Arbeitgeber aus wichtigem Grund kündigte.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber klagte die aufgewandten Fortbildungskosten ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, denn die Fortbildungsvereinbarung sah eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei jeder Kündigung vor, auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung gehabt hätte. Dies sah das Bundesarbeitsgericht als unwirksam an, sodass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen musste.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Kontrollieren Sie Ihre Fortbildungsverträge darauf, ob sie der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.