In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 17.09.2021 – Aktenzeichen 12 Sa 23/21 – entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden konnte. Das Landesarbeitsgericht bejahte dies.
§ 18 Bundeserlterngeld- und Elternzeitgesetz regelt den Kündigungsschutz während der Elternzeit
Die Klägerin des Verfahrens meinte, dass sie sich noch in Elternzeit befinde und die Kündigung daher ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG sei.
Dies sah das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anders.
Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden die Voraussetzungen für die Elternzeit nicht mehr. Die Klägerin hatte zwar Zwillinge geboren und Elternzeit beantragt. Zudem war sie in Teilzeit während der Elternzeit tätig.
Der Ehemann der Klägerin hatte sich allerdings bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von ihr getrennt und war mit beiden Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Eine Betreuung der Kinder erfolgte seitdem nicht mehr.
Erst am Tag nach dem Auszug des Ehemannes erhielt die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kein Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit entfallen sind
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stand der Klägerin der Schutz des Bundeselterngeldgesetzes nicht mehr zu, da sie ihre Kinder nicht mehr betreut habe und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit damit entfallen sein.
Die Kündigung wurde als wirksam angesehen und das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen beendet.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 17.09.2021 – Aktenzeichen 12 Sa 23/21
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Kündigungsschutz und Elternzeit
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