Kündigungsentschluss vor Zugang der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigung von Unternehmen nicht unzulässig

Massenentlassungsanzeigen sind bei Restrukturierungsmaßnahmen in der Regel zwingend. Wird das erforderliche Prozedere nicht beachtet, führt dies zur Unwirksamkeit von Kündigungen.

Kündigungsschreiben vor Massenentlassungsanzeige zulässig

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde eine Massenentlassungsanzeige erstattet. Es kam aber zum Streit darüber, ob die Kündigungsschreiben bereits vor der Anzeige der Massenentlassung gefertigt werden konnten oder ob abgewartet werden musste, bis die Massenentlassung bei der Agentur angezeigt war. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht.

In der Ausfertigung der Kündigungsschreiben manifestiere sich der Kündigungssentschluss des Arbeitgebers. Dieser Kündigungsentschluss kann – so das Bundesarbeitsgericht – bereits dann gefasst werden, bevor die Agentur für Arbeit über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet wird. Eine Massenentlassungsanzeige soll erfolgen, damit sich die Agentur auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen kann. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens – keinen Einfluss nehmen, so das Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – . (Entscheidung ist inzwischen durch umfangreiche Rechtsprechung überholt)

Nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer

Die Kündigung darf dem Arbeitnehmer allerdings erst dann zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgte.

Unternehmen können Kündigungen daher vorbereiten, dürfen sie allerdings noch nicht abschicken, solange das Massenentlassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

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