Während eines Sonderurlaubs oder Sabbaticals erwerben Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche.
Bei Sonderurlaub kein Anspruch auf Erholungsurlaub
Entgegen früherer Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen , dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sie haben Fragen zu Urlaubsansprüchen oder der Gestaltung einer Vereinbarung zum Sonderurlaub? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nordhessen bin ich gerne Ihre Ansprechpartnerin zu arbeitsrechtlichen Fragen.