Das Arbeitsgericht Bonn sieht eine Quarantäneanordnung nicht als Arbeitsunfähigkeit an, die die Gewährung von Urlaub hindert.
Einer Arbeitnehmerin war für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub gewährt worden. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus begab sie sich auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.
Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen und klagte.
Mit Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21 hat das ArbG Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor. Diese Regelung bestimme, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Da aus Sicht des Gerichts eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus ausscheide, wurde die Klage abgeweisen.