Bislang entsprach es der Rechtsprechung, dass ein Vollzeitarbeitnehmer, der die Arbeitszeit und die Anzahl seiner Arbeitstage verringerte, Resturlaubsansprüche aus der Zeit der Vollzeitarbeit nur noch anteilig und zwar orientiert an der neuen Anzahl seiner Arbeitstage erhielt. Diese Praxis ist nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dem Europarecht unvereinbar und daher rechtswidrig.
Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit entsteht keine Kürzung von Urlaubstagen
Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin schwanger geworden und unterlag bis zur Entbindung einem Beschäftigungsverbot. Die Arbeitnehmerin nahm nach dem Mutterschutz Elternzeit in Anspruch und übte ab dem 22. Dezember 2011 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von drei Arbeitstagen pro Woche aus. In den Jahren 2010 und 2011 konnte die Arbeitnehmerin aufgrund des Beschäftigungsverbots und ihrer Elternzeit ihren Urlaubsrest aus der Vollzeitbeschäftigung in Höhe von insgesamt 29 Tagen nicht nehmen. Der Arbeitgeber reduzierte den Urlaubsanspruch nach Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wegen der geringeren Anzahl der Wochenarbeitstage auf 17 Tage. Dies sah der Europäische Gerichtshof als unzulässige Diskriminierung der Arbeitnehmerin als Teilzeitbeschäftigte an. Der Arbeitnehmerin stehen 29 Tage Urlaub zu.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Urlaubsansprüchen:
Achten Sie in Ihrem Unternehmen bei Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit in Teilzeit darauf, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihren Urlaub vor dem Wechsel vollständig nehmen.