Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Homeoffice / mobiles Arbeiten gefördert werden sollen. Zu vermuten ist, dass der Referentenentwurf „Mobile Arbeitsgesetz (MAG)“ umgesetzt werden soll.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in „geeigneten Tätigkeiten“ sollen einen Anspruch haben, diesen zu erörtern, wenn sie im Homeoffice arbeiten möchten. Arbeitgeber sollen dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen können, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Hinsichtlich der Frage, welche betrieblichen Belange der Tätigkeit im Homeoffice entgegenstehen, gibt es keine Definition.
Möglicherweise wird die Rechtsprechung zur Ablehnung von Teilzeitansprüchen herangezogen werden. Danach darf die Ablehnung nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen erfolgen.
Welche Tätigkeiten sind für die Homeoffice-Tätigkeit geeignet?
Problematisch ist, dass nicht geregelt ist, welche Tätigkeiten für Tätigkeiten im Homeoffice geeignet sind. Darüber hinaus wird es problematisch werden, wenn die Ablehnung des Wunsches auf Homeoffice nur aus betrieblichen Gründen, nicht jedoch aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers möglich sein soll. Es ist nicht jeder Mitarbeitende geeignet, mit der Möglichkeit des Homeoffice gut umzugehen, d.h. sich und seine Arbeit selbst zu organisieren und auch die erforderlichen Voraussetzungen im häuslichen Umfeld der Mitarbeitenden sind nicht immer erfüllt, beispielweise ist nicht immer schnelles Internet vorhanden. Auch dies muss eine Ablehnung des Homeoffices möglich machen.
Beendigung des mobilen Arbeitens Homeoffice
Zu klären sein wird auch, wie mobiles Arbeiten beendet werden kann. Die Koalition wird auch daran zudenken haben, wie mit mobilen Arbeiten in grenzüberschreitenden Konstellationen umzugehen sein wird, beispielsweise wenn Mitarbeitende in Belgien wohnen und der Arbeitgeber in Deutschland sitzt. In diesen Fallgestaltungen bestehen erhebliche sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Risiken.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Homeoffice und mobilem Arbeiten:
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