„Freiwillige Leistung“ führt zur Zahlungspflicht

In einem Arbeitsvertrag hatte ein Arbeitgeber folgende – ganz übliche Klausel zur Formulierung einer Leistung verwandt, die der Arbeitgeber als freiwillig ansah:

„Nach der Probezeit beträgt das Bruttogehalt monatlich EUR 4.000,00 einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt. Die Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“

Klausel im Arbeitsvertrag unklar – Bundesarbeitsgericht verurteilt Arbeitgeber zur Zahlung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin ein „Weihnachtsgeld“, danach zahlte der Arbeitgeber es als „freiwillige Leistung“. Später stellte der Arbeitgeber seine Zahlungen ein. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Die vom Arbeitgeber verwandte Klausel sei unklar. Dies führe zu einem Zahlungsanspruch der Arbeitnehmerin.
Folge der Entscheidung war, dass der Arbeitgeber für drei Jahre Sondervergütung nachzuzahlen hatte, die er eigentlich als freiwillige Leistung ansah, vgl. Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 17.04.2013, 10 AZR 281/12.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit der entschieden wurde, dass der Arbeitgeber die „Freiwillige Leistung“ weiterhin, wegen unklarer Klausel im Arbeitsvertrag zahlen muss, finden Sie hier.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Gestaltung von Arbeitsverträgen

Lassen Sie Ihre Arbeitsverträge überprüfen und nutzen Sie professionellen Rat bei der Gestaltung von Vertragsklauseln. Fehler können teuer werden.