Betriebsübergang – Verwirkung des Widerspruchsrechts

Warum sollte besondere Sorgfalt auf die Anfertigung eines Informationsschreibens zum Betriebsübergang gelegt werden? Die Antwort ist einfach: Damit ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht mehr im Nachhinein möglich ist.

In einem am 22. Juli 2021 entschiedenen Einzel-Fall hat das Bundesarbeitsgericht ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang allerdings ausnahmsweise als verwirkt angesehen, obwohl das Informationsschreiben fehlerhaft war.

In dem entschiedenen Fall war der Betriebsübergang im Juni 2011 erfolgt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bereits im Mai 2011 über den Betriebsübergang informiert worden. Das Schreiben erfüllt allerdings nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Informationsschreiben.

In 2019 wurde der operative Betrieb eingestellt und ein Insolvenzantrag gestellt, der später eröffnet wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt widersprach die Klägerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.

Widerspruchsrecht nach Auffassung des BAG verwirkt – Musterschreiben nicht rechtswirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat erfreulicherweise die Auffassung vertreten, dass das Widerspruchsrecht verwirkt sei. Grundsätzlich habe zwar Monatsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB noch nicht zu laufen begonnen, da die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß war. Allerdings könne das Widerspruchsrecht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden und sei deshalb verwirkt.

Im entschiedenen Fall sah das Bundesarbeitsgericht sowohl den für die Verwirkung erforderlichen Zeit wie auch den Umstandsmoment als gegeben an. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin jahrelang im übergegangenen Betrieb gearbeitet habe, sei das Umstandsmoment erfüllt. Es handelte sich um widerspruchslose Weiterarbeit nach der grundlegenden Information über den Betriebsübergang, die dazu führe, dass man davon ausgehen könne, die Klägerin habe beim Betriebserwerber weiterarbeiten wollen.

Nach mehr als 8 Jahren sei das Zeitmoment gegeben. Hieran ändere sich auch nichts das im Tarifvertrag geregelte Rückkehrrecht. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen.

Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Informationsschreiben bei Betriebsübergang:

Sie haben Fragen zum Thema Betriebsübergang oder suchen ein Musterschreiben für die Information zum Betriebsübergang? Ein rechtswirksames Musterschreiben zum Betriebsübergang gibt es nicht, da es in aller Regel fehlerhaft oder unvollständig wäre immer muss die konkrete betriebliche Situation berücksichtigt werden.? Gerne bin ich Ihre Ansprechpartnerin wenn es muss ein Musterschreiben für die Information zum Betriebsübergang für Ihren Betrieb geht.