Stützunterschriften sind in kleinen Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht mehr erforderlich.
Bei Betrieben, die in der Regel zwischen 21 und 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nur noch mindestens zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift unterstützen.
Bei Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern ist jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel, also 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Dabei gilt allerdings nach wie vor eine Höchstgrenze von max. 50 notwendigen Unterschriften.
Vereinfachtes Betriebsratswahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden.
In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit, das vereinfachte Verfahren zu wählen.
Das aktive Wahlrecht steht allen Arbeitnehmern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das passive Wahlrecht bleibt nach § 8 Abs. 1 BetrVG auf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt.
Bei der Möglichkeit zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung kommt es nicht mehr auf ein Lebensalter von 25 Jahren an. Entscheidend ist vielmehr, ob die entsprechende Person zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt ist.
Briefwahlmöglichkeiten und Wahlumschläge – Betriebsratswahl
Briefwahlmöglichkeiten werden erweitert. Allen wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Briefwahlunterlagen zuzusenden, die im Zeitraum vom Erlass des Wahlausscheidens bis zum Wahltag aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. (z.B. Elternzeit, Mutterschutz, Pflegezeit oder unbezahltem Sonderurlaub).
Dem Arbeitgeber wird in § 3 Abs. 4 WO nun auferlegt, dem Wahlvorstand die notwendigen Informationen zu geben, um Briefwahlunterlagen versenden zu können. Zugleich wird die Frist in § 26 Abs. 1 WO zur Öffnung der Briefwahlunterlagen präzisiert. Der Wahlvorstand darf die eingesandten Briefwahlumschläge erst nach Ende der Stimmabgabe in Präsenz und Beginn der öffentlichen Stimmauszählung öffnen.
Wahlumschläge sind nicht mehr erforderlich. Die Wirksamkeit einer Wahl hängt nicht davon ab, dass die Stimmabgabe in Wahlumschlägen erfolgt. Es genügt, wenn der Wahlzettel als solcher in einer Weise gefaltet wird, dass die konkrete Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Damit ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von Anfang 2021, dass eine wirksame Stimmabgabe zur Betriebsratswahl nur in verschlossenen Wahlumschlägen erfolgen kann, praktisch bedeutungslos geworden.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Thema Betriebsratswahlen:
Sie haben Fragen zur Betriebsratswahl? Gerne unterstütze ich Sie.