In einer Entscheidung vom 11.12.2012 hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit Zeugnisfragen zu beschäftigen. Ein aus dem Unternehmen ausgeschiedener Baumarktleiter hatte von seinem Arbeitgeber verlangt, als Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Der Arbeitgeber hatte dies abgelehnt. Er war nur zu folgendem Schlusssatz bereit:
„Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis gehören zum persönlichen Empfinden. Diese sind deshalb kein notwendiger Zeugnisinhalt.
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 21 Sa 74/10
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Formulierung von Arbeitszeugnissen:
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