Der Kündigungsschutz für herausgehobene Arbeitnehmer, insbesondere Risikoträger im Sinne von § 2 Abs.8 InstitutsVergV, soll im Kündigungsschutzgesetz Leitenden Angestellten gleichgestellt werden. Dies bedeutet, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich ist. Interessant dürfte diese Regelung vor allem für Finanzinstitute sein. Die Vergütung, ab der der geänderte Kündigungsschutz zum Tragen kommen soll, beträgt das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, also 234.000 EUR im Westen und 208.000 EUR im Osten.
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