Schwerbehinderte Bewerber, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können grundsätzlich Ansprüche aufgrund von Diskriminierung geltend machen, wenn es sich beim Arbeitgeber um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Dies ergibt sich aus § 165 Satz 3 SGB IX.
Bei der Verwaltung eines Kirchenkreises der evangelischen Kirche im Rheinland handelt es sich allerdings nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber. Die Klage des schwerbehinderten Bewerbers blieb auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos, vergleiche Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22.
Tipp vom Fachanwalt:
Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst sollten Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einladen.