Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen, so sieht es das Bundesurlaubsgesetz vor. Erst wenn ein Arbeitsverhältnis beendet ist und es Urlaub gibt, der nicht genommen wurde, entstehen Urlaubsabgeltungsansprüche. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiuden. Ein Arbeitgeber hatte sich im Ergebnis erfolgreich gegen eine Klage auf Urlaubsabgeltungsansprüche gewehrt. Dem Bundesarbeitsgericht lag eine Klage vor, mit der Urlaubsabgeltungsansprüche eingefordert wurden. Die Besonderheit des Falles war, dass die Klage erhoben worden war, nachdem die im Arbeitsvertrag rechtsirksam vereinbarte Ausschlussfristen bereits abgelaufen waren. Es handelte sich um 24 Tage Urlaub, die nicht genommen worden waren.
Der beklagte Arbeitgeber berief sich auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag und hatte die Zahlung von Urlaubsabgeltung verweigert. Die Arbeitnehmerin sah Bestimmungen des Mindestlohngesetzes verletzt.
Das BAG sah Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag für Urlaubsabgeltungsansprüche als wirksam an.
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag wirksam war und ob Urlaubsabgeltungsansprüche von der Klausel umfasst waren. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, Ansprüche auf Mindesturlaub und Urlaubsabgeltung könnten nicht verfallen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders. „Beim Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die MiLoG finden auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (BAG vom 24. Mai 2022 9 AZR 461/21 und BAG 27. Oktober 2020 – 9 AZR 531/19 – Rn. 47).
Die Klage wurde abgewiesen, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch im Arbeitsvertrag von der Ausschlussklausel umfasst und deshalb deshalb die erste Stufe der Ausschlussfristen nicht eingehalten war.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2022 finden Sie hier.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.10.2020 finden Sie hier.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitgeber – Arbeitsrecht zu Urlaubsabgeltungsansprüchen und Ausschlussklauseln:
Passen Sie die Arbeitsverträge im Betrieb an die geänderte Rechtsprechungan. Eine Zeitlang wurden in Arbeitsverträgen arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln verwandt, in denen Urlaubsabgeltungsansprüche ausgenommen waren, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu Ausschlussfristen und Urlaubsabgeltungsansprüchen noch nicht bekannt war.
Die Wirksamkeit von Ausschlussfristen ist komplex. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gern bei der Überarbeitung von Arbeitsverträgen oder der Abwehr von Ansprüchen.