Arbeitgeber müssen nicht jede Überstunde bezahlen. Eine Klage auf Überstundenausgleich wurde erfolgreich abgewehrt.
Seit der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Mitgliedsstaaten Unternehmen verpflichten müssen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, gibt es Streit darüber, ob Arbeitgeber, bei denen es kein System zur Arbeitszeiterfassung gibt, Überstunden bezahlen müssen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Überstunden einfach nur behaupten.
Die Behauptung von Überstunden reicht nicht aus, so wurde jetzt entschieden und eine Klage auf Ausgleich von Überstunden erfolgreich abgewehrt.
Überstunden müssen auch dann dargelegt und bewiesen werden, wenn Arbeitgeber kein System zur Erfassung der Arbeitszeit, z.B. keine elektronische Arbeitszeiterfassung führen.
Einige Arbeitsgerichte vertraten die Auffassung, dass Beschäftigte Überstunden nicht mehr darlegen müssen, wenn der Arbeitgeber kein Zeiterfassungssystem führt.
Diesen Streit legte das Bundesarbeitsgericht jetzt bei. Nach wie vor haben Beschäftigte zur Begründung einer Forderung auf Vergütung geleisteter Überstunden darzulegen, dass:
- Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet wurde oder der Arbeitnehmer sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat,
- der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21.
Ob die Entscheidung auf Dauer Bestand hat, wird die Zukunft zeigen. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, verbindliche und rechtswirksame Vereinbarungen zum Umgang mit Überstunden im Arbeitsvertrag zu treffen.
Tipp von der Arbeitgeberkanzlei für Arbeitsrecht zu Überstunden:
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