Das Arbeitsgericht Bielefeld hat am 09.12.2021 zu dem Aktenzeichen 1 Ca 1781/21 entschieden, dass die Vorlage eines Negativ-Tests nach § 7 Abs. 3 Corona Schutzverordnung (in der Fassung vom 23.07.2021) einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten darstellt. Die Weigerung kann nach dieser Entscheidung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen.