Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, besteht für ihn keine Verpflichtung, ihn auf einen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. So entschied das LAG Rheinland-Pfalz am 22.04.2021.
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist nicht rückwirkend zu gewähren
Ein Arbeitnehmer hatte rückwirkend die Anerkennung als Schwerbehinderter erhalten. Das Verfahren zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Nach Anerkennung als Schwerbehinderter forderte er rückwirkend für mehrere Jahre den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vonseinem Arbeitgeber. Dieser argumentierte arbeitsrechtlich, dass der Urlaub verfallen sei. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, der Zusatzurlaub sei nicht nach 18 Monaten verfallen, weil der Arbeitgeber ihn auf den Verfall des Zusatzurlaubs hätte hinweisen müssen, auch wenn der Arbeitgeber noch keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hatte.
Schwerbehinderte erhalten den Zusatzurlaub nicht rückwirkend bei langer Verfahrensdauer
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgte dem Arbeitgeber: Das Risiko, entsprechenden Zusatzurlaub noch im Verfahren der Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht erhalten zu können obliegt dem Arbeitnehmer, sodass die „Verfallsregel“ des Bundesurlaubsgesetzes nicht teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie nachträglich entstandene Zusatzurlaubsansprüche nicht umfassen.
Der Zusatzurlaub wurde abgelehnt. Der Arbeitgeber muss keinen Zusatzurlaub für die Vergangenheit gewähren.
Dies ist eine Entscheidung der Landesarbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz. Vergleichbare Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Hessen / Kassel gibt es noch nicht.
Tipp vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Zusatzurlaub für Schwerbehinderte:
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