In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten die schwerbehinderte – gekündigte – Fremdgeschäftsführerin einer GmbH und die GmbH darum, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit oder das Landgericht für die gegen die Kündigung gerichtete Klage der Geschäftsführerin zuständig war.
Die Geschäftsführerin begann die Tätigkeit am 1. November 2016. Am 11. Juli 2017 kündigte sie den Dienstvertrag ordentlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos wegen behaupteter Pflichtverletzungen und illoyalem Verhalten. Ebenfalls am 31. Juli 2017 berief sie die Klägerin mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin ab. Mit der am 17. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wehrte sich die ehemalige Geschäftsführerin gegen die fristlose Kündigung.
Bundesarbeitsgericht- Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH
Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Arbeitsgerichtsbarkeit als zuständig ansahen, weil die Klägerin als abberufene Geschäftsführerin „arbeitnehmerähnliche Person“ geworden sei, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG eröffnet ist.
Zunächst wurde festgehalten, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit der Gerichte ausschließlich der nationale Arbeitnehmerbegriff und nicht die unionsrechtliche Definition maßgeblich ist. Weitere Begründung ist, dass sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch ändert, dass er abberufen wird. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person, vgl. BAG vom 21.01.2019, 9 AZB 23/18.
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