Die Geschäftsführerin eines Vereins rief die Vereinsmitglieder eines Vereins dazu auf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl des Präsidenten einzuberufen. Dieser Aufruf beruhte auf Differenzen der Geschäftsführerin mit dem Präsidenten des Vereins.
Der Vorstand des Vereins beschloss daraufhin, die Geschäftsführerin fristlos, hilfsweise ordentlich zu entlassen. Die Geschäftsführerin klagte gegen diese Kündigung. Gegen die Kündigungsschutzklage wehrte sich der Verein erfolgreich vor dem Arbeitsgericht.
Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Das illoyale Verhalten wurde vom Arbeitsgericht als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung akzeptiert.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass wegen des illoyalen Verhaltens der Geschäftsführerin ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorlag und wies die Klage ab.
BAG, 01.06.2017, 6 AZR 720/15
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